Wird der Europäische Gerichtshof das Luxemburger System der Studienbeihilfen kippen?

Richtungsweisende Aussagen des Generalanwalts

veröffentlicht am 18.02.2012

Gewerkschaften und Grenzgänger-Vereinigungen sind bekanntlich gegen die neue Luxemburgische Regelung der Studienbeihilfen vor die nationalen und europäischen Gerichte gezogen. Das entsprechende Gesetz wird nämlich als diskriminatorisch erachtet, schließt es doch die Kinder von „Frontaliers“ von den Beihilfen aus. Das Gesetz hatte auch mit sich gebracht, dass die Familienzulagen nur noch bis 18 statt wie bislang maximal 26 Jahre ausgezahlt werden.

In diesem Dossier wurde am vergangenen 11. Januar 2012 vom Luxemburger Verwaltungsgericht eine präjudizielle Frage an den Europäischen Gerichtshof (EuGh) gestellt. Die Antwort auf diese Frage wird erst in einigen Monaten erwartet, doch die Betroffenen – und die Gewerkschaften natürlich – warteten ungeduldig auf die Schlussfolgerungen des Generalanwaltes des EuGh von diesem Donnerstag in einer ähnlichen Sache zwischen der EU-Kommission und den Niederlanden. Die Schlussfolgerungen des Generalanwaltes werfen in mehrfacher Hinsicht einige interessante Aspekte in der im Großherzogtum Luxemburg anhängigen Sache auf, wie es in einer Analyse des LCGB heißt.

Zunächst schloss der Generalanwalt sich in seinen Schlussfolgerungen der Ansicht der EU-Kommission an, die unter Verweis auf Artikel 7 § 2 der EU-Verordnung 1612/68 (Grundsatz der Gleichbehandlung) den Umstand geltend machte, dass der Staat bei der alleinigen Vergabe von Studienbeihilfen an in den Niederlanden an Ansässige eine indirekte Diskriminierung von Wanderarbeitnehmern, die einer Arbeit in den Niederlanden nachgehen, und deren Familie, für deren Unterhalt sie sorgen müssen, begeht.

In seinen Ausführungen erinnert der Generalanwalt schließlich an den Begriff der „sozialen Vorteile“, der sich ebenfalls auf die Finanzierung von weiterführenden Studien eines Wanderarbeitnehmers oder von Familienangehörigen zu seinen Lasten erstreckt. Artikel 12 der Verordnung 1612/68 gewährt den Kindern von Wanderarbeitnehmern ein eigenes, personengebundenes Recht. Der Generalanwalt schlussfolgert, dass auch die Familienangehörigen zu Lasten eines Wanderarbeitnehmers, einschließlich seiner Kinder, das Recht auf diese Gleichbehandlung haben. Dieses Fazit zwingt sich auf ungeachtet des Landes, wo die Angehörigen des Wanderarbeitnehmers leben oder der Wanderarbeiter wohnhaft ist,und ungeachtet des Umstandes, ob es sich um eine direkte oder indirekte Diskriminierung handelt. DerGeneralanwalt vertritt ferner den Standpunkt, dass es keinen objektiven Unterschied zwischen in den Niederlanden und im Ausland wohnhaften Arbeitnehmern gebe, dass Wanderarbeitnehmer, die in den Niederlanden beschäftigt sind und in einem anderen Mitgliedsland der Europäischen Union wohnhaft sind, in einer ähnlichen Lage wie die niederländischen Arbeitnehmer, die in den Niederlanden beschäftigt sind und auch dort wohnhaft sind, verkehren.

Bedingung des Wohnsitzes führt zu indirekter Diskriminierung

Der Generalanwalt vertritt auch in dieser Frage die Ansicht der EU-Kommission, laut der die Bedingung des Wohnsitzes zu einer indirekten Diskriminierung von nicht-ansässigen Arbeitnehmern führe. Selbst wenn die Niederlande berechtigterweise eine gewisse Bindung zum Land verlangen, so verkörpert doch das Statut des Wanderarbeitnehmers eine hinreichende Verbindung zu diesem Land.

Außerdem können simple haushaltstechnische Erwägungen nicht als zwingende Beweggründe im Interesse des Gemeinwohls herhalten. Der Generalanwalt nimmt zwar das Argument an, dass die Finanzlast, die die Gewährung des Zugangs von mehr Menschen zu einem sozialen Vorteile mit sich bringt, den Fortbestand und den Gesamtumfang dieses Vorteils ernsthaft bedrohen könnte, vertritt jedoch den Standpunkt, dass die Niederlande keine Haushaltsschwierigkeiten geltend machen können, um diskriminierende Behandlungen von Wanderarbeitnehmern und deren Familienangehörigen zu Lasten zu rechtfertigen. Der Generalanwalt führt weiter aus, dass, wenn ein Mitgliedsland seinen eigenen Arbeitnehmern einen vom Steueraufkommen einer Person abhängigen oder nicht abhängigen Vorteil gewährt, es diesen Vorteil ebenfalls Wanderarbeitnehmern zu den gleichen Bedingungen einräumen muss.

Diese Schlussfolgerungen enthalten zahlreiche Gesichtspunkte, die unter anderem der LCGB noch vor der Abstimmung über das Studienbeihilfegesetz aufgeworfen hatte. Angesichts der zahlreichen Gemeinsamkeiten mit dem Dossier „Studienbeihilfen“ im Großherzogtum dürften die Schlussfolgerungen des Generalanwalts diese Woche eine entscheidende Rolle für die weitere Behandlung der Sache sowohl beim Europäischen Gerichtshof als auch bei der EU-Kommission spielen.