LUXEMBURG
ANNETTE DUSCHINGER

Arbeitsminister Schmit erklärt die drei Vorruhestandsregelungen - Flexibler und vorteilhafter

Missverständnisse und Anrufe von verunsicherten Personen waren der Grund, warum Arbeitsminister Nicolas Schmit (LSAP) gestern vor der Presse die Änderungen an den Vorruhestandsregelungen, wie sie mit den Sozialpartnern ausgehandelt wurden, im Detail erläuterte. Eines vorweg: An der vorgezogenen Altersrente ändert sich gar nichts.

Von den vier Vorruhestandsregelungen, die es bislang gab, wird eine abgeschafft: Die „préretraite solidaire“. Bescheidene 123 Arbeitnehmer begannen den solidarischen Vorruhestand, 343 waren 2014 insgesamt Nutznießer, 19 Millionen Euro kostete es das Arbeitsministerium. In 16 Kollektivverträgen sowie in Konventionen mit 46 Betrieben ist er derzeit noch verankert.

„Schon die vorletzte Regierung wollte den solidarischen Vorruhestand auslaufen lassen“, sagte Schmit. Gedacht war er zur Entlastung des Arbeitsmarkts: Ein Arbeitnehmer konnte ab 57 Jahren Platz machen für eine Neueinstellung. „Es war schwierig einen Arbeitslosen zu finden, der den Vorruheständler einfach so ersetzen konnte und eine Reihe von Betrieben sind eher auf die ‚préretraite-ajustement’ übergegangen, weil sie keinen Neuen einstellen wollten.“

Langsames Auslaufen

Ist der solidarische Vorruhestand in einem Kollektivvertrag verankert, so läuft er noch bis zum nächsten Kollektivvertrag weiter - maximal also drei Jahre -, für Arbeitgeber, die ihn im Rahmen einer Ein-Jahreskonvention mit der ADEM vorsehen, läuft er danach aus. Für die Personen, die ihn derzeit in Anspruch nehmen, ändert sich nichts.

Bei den drei verbleibenden Vorruhestandsregelungen - „ajustement“ in Betrieben mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten, „posté“ für Schicht- und Nachtarbeiter sowie „progressive“ für die Altersteilzeit - werden die Voraussetzungen gelockert. Künftig muss zwar jeder Arbeitnehmer mindestens fünf Jahre im Betrieb gearbeitet haben - das gab es vorher nicht. Aber: „Außer ein Betrieb hat wirtschaftliche Schwierigkeiten - dann wäre es ungerecht für die Arbeitnehmer, die noch keine fünf Jahre dort arbeiten“, fügte Schmit an.

Generell wird das Ruhestandsgeld vorteilhafter berechnet: Es wird das Jahresgehalt zugrunde gelegt und bei Gratifikationen der Schnitt der letzten drei Jahre. Die „aide au réemploi“ und die Kompensationen bei einem Reklassierten werden zudem angerechnet.

Galt vorher, dass der Vorruhestand strikt nur zwischen 57 und 60 Jahren maximal drei Jahre lang genommen werden konnte, so ist dies nun bis 63 möglich. Drei Jahre Vorruhestand werden so zur Regel, während denen ja weiter Sozialbeiträge gezahlt werden, die sich dann positiv auf die Höhe der Rente auswirken. „Wir hatten eine Reihe von Situationen, wo Leute keine klassische Versicherungslaufbahn aufweisen konnten und Probleme hatten, auf eine volle Rente zu kommen. Sie haben nun mehr Möglichkeiten und der Übergang zur vorgezogenen Altersrente wird weicher“, erklärte Schmit.

Weit günstigere Bedingungen

Bei der „préretraite-ajustement“ ist nun eine Entschädigung bis 65 möglich, wenn die vorgezogene Altersrente eines Arbeitnehmers unter der Mindestrente liegt. Die Höhe der staatlichen Beteiligung, die bis zu 100 Prozent betragen kann, wird künftig davon abhängen, wie der Betrieb mit der ADEM zusammengearbeitet hat. „So können wir Druck auf die Betriebe ausüben“, sagte Schmit.

Schicht- und Nachtarbeiter, die in den Vorruhestand gehen wollten, mussten bislang Vollzeit gearbeitet haben, nun geht es auch bei Teilzeit und auch wenn nur 15 Jahre und nicht 20 so gearbeitet worden war. Verlängert von 20 auf 25 Jahre wurde der Zeitraum, innerhalb dessen diese Schichtarbeit geleistet worden ist. Das kommt zumal Frauen aus dem Pflegebereich zugute.

Altersteilzeit kann auch nun auch beantragen, wer zu 75 Prozent anstatt strikt 100 Prozent gearbeitet hat. Bislang musste ein Arbeitgeber, der eine Konvention mit der ADEM hatte, einem Angestellten die Altersteilzeit zubilligen, künftig ist seine Zustimmung nötig. Bedingungslos geht es für Arbeitnehmer, wenn ihr Kollektivvertrag die Altersteilzeit vorsieht.

Das Gesetz gehe nun auf den Instanzenweg und werde wohl eher im Laufe der nächsten zwei Jahre in Kraft treten, meinte Schmit vorsichtig-vage.