Der Kassationshof entschied gestern einstimmig, die Beschwerde den verurteilten Piloten und der Fluggesellschaft im sogenannten „Luxair-Prozess“ in allen Punkten zu verwerfen: Mit dieser Entscheidung dürften die Angehörigen von drei deutschen Todesopfern ihren Anspruch auf Schadenersatz behalten. Ihnen stehen rund 330.000 Euro zu. Nachträglich sagte Rechtsanwalt Me Dieter Grotzinger: „Wir leben in einem Rechtsstaat.“
Fragen rund um das Warschauer Abkommen
Er sei erleichtert, dass die Familien endlich entschädigt würden. Die Gegenpartei muss jetzt die Summe an die Familien der Opfer ausbezahlen. Der Kassationshof hatte lediglich darüber entschieden, ob in dem Prozess „Luxairabsturz“ die Vorschriften der Gesetzgebung gewahrt bleiben. Zur Zeit der Flugzeugkatastrophe war die Rechtsgrundlage noch das veraltete Warschauer Abkommen von 1929. Bis 2004 wurde in Luxemburg strikt danach entschieden. Im Warschauer Abkommen muss die Schuldfrage geklärt werden. Erst 2004 ist die Europäische Union dem Montreal Abkommen beigetreten. Und damit auch Luxemburg! Das Montreal Abkommen sieht vor, dass Passagiere oder deren Angehörige einen Anspruch auf Entschädigungen nachgewiesener materieller Schäden in Höhe von bis zu etwa 110.000 Euro haben, ohne dass vorher die Schuldfrage geklärt werden muss. Da der Fluggesellschaft Luxair keine Fehler nachgewiesen werden konnten, blieb die Haftungspflicht sehr gering. Bei Luxair sind die Anwälte der Opferfamilien damit an der Warschauer Konvention gescheitert, obwohl es Versäumnis beim Piloten gab.
Die Forderungen der Zivilparteien beliefen sich auf annähernd 1,5 Millionen Euro
Der Pilot wurde unter anderem wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung zu dreieinhalb Jahren Haft auf Bewährung sowie einer Geldbuße von 40.00 Euro verurteilt. Die drei Luxair-Direktoren wurden freigesprochen. Am 21. Januar 2012 spricht das Berufungsgericht den Hinterbliebenen Entschädigungen in Höhe von 413.000 Euro zu. Die Forderungen der Zivilparteien beliefen sich annähernd auf 1,5 Millionen Euro. Claude P. und Marc G. wollten das Urteil nicht hinnehmen und gingen in Revision. Dabei spielte allerdings die Verjährung von zwei Jahren im Warschauer Abkommen eine Rolle. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem das Luftfahrzeug am Bestimmungsort angekommen ist oder an dem es hätte ankommen sollen oder an dem die Beförderung abgebrochen worden ist. Wäre diese Frist vom Kassationshof akzeptiert worden, hätten die Hinterbliebenen ihren Anspruch auf Schadenersatz verloren.
Luxair übernimmt Verantwortung
Luxair habe immer erklärt, „Verantwortung in dieser dramatischen Angelegenheit zu übernehmen und sich nicht vor der Verpflichtung gedrückt,“ kommentierte Luxair Group gestern Nachmittag das Urteil in einer offiziellen Stellungnahme über die Presseabteilung. Die Überprüfung des Urteils sei aus „formellen versicherungstechnischen Gründen“ zwingend gewesen. Für den Schadenersatz müsse nicht die Gesellschaft selbst, sondern ihre Versicherung aufkommen.


