Immer wieder machten in den letzten Jahren unhaltbare Zustände, vor allem auf Baustellen, von sich reden: Kontrollen der Gewerbeinspektion (ITM) stießen regelmäßig auf Arbeitskräfte von Betrieben mit Sitz im Ausland, die sich nicht an arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen hier im Land gehalten haben und so nicht zuletzt auch Betrieben aus Luxemburg unlauteren Wettbewerb lieferten.
Nach einer Testphase wurde deswegen 2014 der „badge social“ flächendeckend in Luxemburg eingeführt. Dem Sozialdumping durch sogenannte entsendete Arbeitskräfte sollte entgegengewirkt und der von der EU-Kommission initiierten „Entsenderichtlinie“ besser Rechnung getragen werden. Auf dem Badge ist die Identität des Arbeitnehmers festgehalten und über einen Strichcode kann die ITM weitere Informationen abrufen, die ihr bei der Anmeldung der Entsendung geliefert werden mussten.
6.305 Arbeitnehmer 2014 und 7.786alleine bis Juli diesen Jahres angemeldet
Der Badge sollte aber zudem eine administrative Vereinfachung bewirken, indem ganz auf elektronische Dossiers übergegangen werden soll. Der Vorteil für die Arbeitgeber bestehe darin, dass sie 24/24 Stunden und 7/7 Tagen in drei Sprachen über Internet ihre Arbeitskräfte anmelden können. Sobald die Daten über den Arbeitnehmer, den Betrieb und die Einsatzgebiete geliefert sind, kann dann der Badge direkt ausgedruckt und dem betroffenen Arbeitnehmer mitgegeben werden. 6.975 Entsendungen wurden so 2014 angemeldet, 10.637 waren es 2015 allein bis Juli. Tatsächlich betroffen waren 6.305 Arbeitnehmer im letzten Jahr und 7.786 bislang in diesem Jahr, die hauptsächlich im Bau, der verarbeitenden Industrie sowie bei Verwaltungs- und Unterstützungsdienstleistern tätig waren.
Das geht aus der Antwort von Arbeitsminister Nicolas Schmit an die LSAP-Abgeordnete Taina Bofferding hervor. Sie hatte nach einer Bilanz gefragt, nach systematischen Kontrollen der Gewerbeaufsicht (ITM) und ob diese derzeit auch wirksam gegen Sozialdumping seien, was die Reform der ITM vorsehe und ob die ITM nicht mehr Mittel brauche sowie danach, ob die Bußgelder hoch genug seien, um Betriebe auch wirksam abzuschrecken.
Reformgesetz der ITM im Herbst
Grundsätzlich kontrolliere jeder ITM- Inspektor auch den Bereich der Entsendung, wenn er auf Tour geht, schreibt Schmit. 84 Kontrollen im Jahr 2014 befassten sich nur mit entsendeten Arbeitskräften von insgesamt 159 Unternehmen und es wurden 31 Mahnungen ausgestellt, sich konform mit den Bestimmungen zu setzen sowie in 44 Fällen das hier übliche Gehalt eingefordert. Eine Verstärkung der Inspektoren würde selbstverständlich mehr Kontrollen erlauben, meint Schmit.
Der Badge habe sich in vielerlei Hinsicht bewährt, vor allem bei der schnellen Erfassung von irregulären oder illegalen Zuständen. Verbesserungswürdig, gerade um gegen Sozialdumping vorzugehen, sei die Möglichkeit, das ausbezahlte Gehalt leichter kontrollieren zu können. Hier sei man auf das Entgegenkommen des betroffenen Arbeitgebers angewiesen. Hilfestellung durch europäische Autoritäten könnten zwar über das EU-Portal „Internal Market Information System“ beantragt werden - „eine Verbesserung dieses Systems seitens der EU sei aber absolut notwendig“.
Mit einer Geldbuße von 251 bis 25.000 Euro könne derzeit ein Arbeitgeber belegt werden - aber nur, wenn er sich nicht an die Regeln zum Mindestlohn hält. Zur Rentrée im Herbst wird nun das Gesetzesprojekt zur ITM-Reform präsentiert, dass eine personelle, technische und auch Verbesserung des Sanktions-Arsenals vorsieht sowie auch die Fälle der Auftragsvergabe an Subunternehmer anvisiert im Kampf gegen Sozialdumping. Mittlerweile wurde auch ein Vorprojekt für ein Gesetz ausgearbeitet, das die neue Direktive zur Ausführung der Entsenderichtlinie aus dem Jahr 2014 umsetzt. Darin sind weitere Sanktionen vorgesehen: So kann ein Unternehmen, das einen entsendeten Arbeitnehmer nicht oder nur unvollständig bei der ITM meldete mit einer Strafe von 2.500 bis zu 25.000 Euro belegt werden, es kann bei schweren Verstößen ein sofortiger Arbeitsstop angeordnet werden und die Betriebe, die bei Entsendungen gegen Rechtsvorschriften ihres eigenen Herkunftslandes verstoßen, werden in einer späteren Phase belangt werden können - was derzeit nicht der Fall ist.


