Wer zuerst handelt, ist meistens im Vorteil. Besonders in Wirtschaftskreisen spricht man von „first mover advantage“. Einen solchen besitzt Luxemburg seit gestern: Es ist nämlich das erste Land in Europa, das sich einen rechtlichen Rahmen für die elektronische Archivierung gibt. Das Parlament gab gestern einstimmig grünes Licht für das entsprechende Gesetz, das sich seit Februar 2013 auf dem Instanzenweg befand. Wie Berichterstatter Franz Fayot (LSAP) erklärte, wurden die Dematerialisierung und Konservierung von Dokumenten in elektronischer Form maßgeblich durch eine großherzogliche Bestimmung vom Dezember 1986 geregelt. Dieser Text war zu dieser Zeit fortschrittlich, allerdings gib es heute natürlich ganz andere Mittel zur sicheren Aufbewahrung elektronischer Dokumente, die auch noch erhebliche Einsparungen erlauben. Das neue Gesetz schöpft diese Möglichkeiten aus. Vor allem aber setzt es die Bedingungen fest, damit elektronische Dokumente den gleichen juristischen Wert haben wie Dokumente auf Papier.
Neues Berufsstatut
Der Dematerialisierungsprozess und die Aufbewahrung müssen deshalb natürlich hohen Standards genügen, die von Profis angewandt werden müssen. Gleichzeitig schafft das Gesetz denn auch ein spezifisches Berufsstatut des „Prestataire de services de dématérialisation ou de conservation“. Ein PSDC muss sich vom „Institut luxembourgeois de la normalisation, de l’accréditation, de la sécurité et qualité des produits et services“ zertifizieren lassen. Das ist allerdings keine Voraussetzung für einen Dienstleister, auf dem Markt tätig zu werden. Allerdings muss ein Unternehmen ohne PSDC-Statut im Falle des Falles vor Gericht beweisen können, dass die Archivierung nach allen Regeln der Kunst erfüllt. Für die DP-Sprecherin Joëlle Elvinger ist das Gesetz eine „bedeutende Bereicherung für die Wettbewerbsfähigkeit des Landes“. Die Abgeordnete, die daran erinnerte, dass Luxemburg bereits 2000 eine Vorreiterrolle in Europa mit der Einführung der elektronischen Unterschrift gespielt hat, unterstrich aber auch, dass weitere Schritte folgen müssten.
Weitere Etappen
Denn lediglich privatschriftliche Urkunden mit handgeschriebener oder elektronischer Unterschrift und buchhalterische Dokumente sind von dem Gesetz betroffen, nicht aber Notar- oder Verwaltungsakten etwa. In nächsten Etappen würde auch ein Rahmen für solche Dokumente ausgearbeitet werden, versprach Wirtschaftsminister Etienne Schneider (LSAP), der darauf hinwies, dass das Gesetz nicht nur ein wichtiger Teil der „Digital Lëtzebuerg“-Strategie der Regierung ist, sondern auch ein Argument, um Unternehmen dazu zu bewegen, ihr Hauptquartier in Luxemburg aufzuschlagen. Hier finden sie nun Bedingungen, um ihre Archivierungskosten zu drücken und trotzdem einen starken rechtlichen Rahmen für die Dematerialisierung ihrer Dokumente. „Wir machen damit einen weiteren großen Schritt nach vorne“, unterstrich Schneider, „der Standort wird noch attraktiver und wir schaffen neue Arbeitsplätze“.


