LUXEMBURG
GUSTY GRAAS

Versuch einer Begriffserklärung

Kommunalpolitiker wissen Bescheid, wenn die Bezeichnung PAG die Runde macht. Doch „Otto Normalverbraucher“ runzelt eher die Stirn, wissen doch nur wenige Mitmenschen um die Bedeutung dieser drei Buchstaben. Trotzdem ist unsere urbane Umwelt ein Produkt des PAG, also des „Plan d’aménagement général“, des allgemeinen Bebauungsplans. Das abgeänderte Gesetz vom 19. Juli 2004 regelt die Bauplanung in den Gemeinden und die städtische Entwicklung. Dieser legislative Text wurde zuletzt durch das Gesetz vom 28. Juli 2011 angepasst.

Nach Artikel 2 des Gesetzes sind die Gemeinden verpflichtet, durch eine harmonische und nachhaltige Entwicklung des Territoriums ihren Einwohnern optimale Lebensbedingungen zu ermöglichen. In dem Sinne muss der Boden rationell genutzt werden, um den wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Ansprüchen gerecht zu werden. Zudem wird in diesem Text ebenfalls die Nutzung von erneuerbaren Energien angesprochen.

Zoneneinteilung

Das Großherzogliche Reglement vom 28. Juli 2011 sieht die Einteilung des kommunalen Gebietes in verschiedene Zonen vor:

-Wohnzonen für Ein- und Mehrfamilienhäuser

-Kommunale, regionale und nationale wirtschaftliche Aktivitätszonen

-Gewerbe-, Spezial-, Militär-, Flughafen-, Lärm- und Hafenzonen

-Zonen für Bus- und Zugbahnhöfe

-Freizeit- und Sportzonen

-Zonen für Familiengartenanlagen

-Besonderen Risiken ausgesetzte Zonen

-Agrar-, Grün-, Forstwirtschafts-, Park-, Wein- und Gartenbauzonen

-„Zones superposées“

Ein allgemeiner Bebauungsplan ist ein Ganzes bestehend aus grafischen und schriftlichen Verordnungen, die reglementarischen Charakter haben. Er wird vom Schöffenrat in Auftrag gegeben und muss von einer in dieser Materie zugelassenen Person entworfen werden. Die Basis der Arbeit bietet eine Vorbereitungsstudie, die sowohl den Istzustand als auch die Strategie für die zukünftige Entwicklung der Gemeinde festhält. Eine Raumplanungskommission im Innenministerium ist zuständig für die Begutachtung der von den Gemeinden oder Einzelpersonen vorgelegten Planungsprojekte. Innerhalb dieser Kommission, die sich aus fünf Mitgliedern zusammensetzt, gibt es noch eine Bewertungszelle.

 

Streng geregelte Prozedur

Alle Dokumente werden dem Gemeinderat unterbreitet. Sollte dieser ein positives Gutachten abgeben, wird die staatliche Raumplanungskommission innerhalb von 15 Tagen mit den Dokumenten befasst. Im selben Zeitraum werden die Entwürfe während 30 Tagen zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt. Dieser Vorgang muss den Bürgern mittels eines Aushangs und einer Veröffentlichung in mindestens vier Tageszeitungen mitgeteilt werden. Binnen dieser Frist hält der Schöffenrat noch mindestens eine öffentliche Informationssitzung ab.

Die Ankündigung wird in den Tageszeitungen gemeinsam mit einer Kurzfassung des Projektes veröffentlicht. Reklamationen müssen in einem Zeitraum von 30 Tagen nach der Veröffentlichung der Hinterlegung des Projektes dem Schöffenrat schriftlich unterbreitet werden. Im Falle, dass eine oder mehrere Reklamationen eingehen, werden die Einspruchführer vom Schöffenrat zur Erläuterung gehört. Das Ergebnis des Verfahrens mitsamt allen Belegen und Gutachten wird dem Gemeinderat binnen drei Monaten vorgelegt. Sollte der Gemeinderat Veränderungen vornehmen, muss die ganze Prozedur laut Artikel 10 ff. erneut in die Wege geleitet werden.

Innerhalb von acht Tagen nach dem zweiten Votum des Gemeinderates wird die Entscheidung öffentlich durch einen Aushang bekannt gemacht. Die Reklamanten werden schriftlich durch einen Einschreibebrief in Kenntnis gesetzt. 15 Tage nach dieser Veröffentlichung wird die ganze Akte an den zuständigen Minister weitergeleitet, der dann binnen drei Monaten eine definitive Entscheidung treffen muss. Den vorgenannten Reklamanten steht noch eine zusätzliche Reklamationsfrist von 15 Tagen zur Verfügung, um gegen die Entscheidung des Gemeinderates Einspruch zu erheben. Der Minister unterbreitet dann die neu eingereichten Einwände der Raumplanungskommission und dem Gemeinderat, die beide binnen drei Monaten wieder ein Gutachten abgeben müssen. Drei Tage nach seiner allgemeinen Veröffentlichung tritt der Plan in Kraft.

Neben dem PAG gibt es noch die Bezeichnung PAP (Plan d’aménagement particulier). Hier handelt es sich um einen spezifischen Raumplanungsplan, der die genauen reglementarischen Bestimmungen des Raumplanungsplans betreffend einen Teil des kommunalen Gebietes enthält. Kurz Teilbebauungsplan. Sowohl neue Viertel als bestehende Viertel können durch einen PAP erfasst werden. •

Fristverlängerung

Laut Artikel 108 des geänderten Gesetzes vom 19. Juli 2004 müssten alle auf Basis des alten Gesetzes über die Raumplanung von 1937 erstellten allgemeinen Bebauungspläne spätestens bis zum 8. August dieses Jahres komplett überarbeitet werden. Nun hat Innenminister Jean-Marie Halsdorf den Gemeinden im Mai in einem Rundschreiben eine Fristverlängerung von zwei Jahren eingeräumt – weil bisher erst zwei Kommunen in der Lage waren, die Prozedur zur Anpassung des PAG in die Wege zu leiten! Der Gemeinderat ist gehalten, die Verlängerung zu begründen. Als Ursache für den Verzug wird vor allem die jetzt notwendige strategische Umweltprüfung (SUP) angeführt. Sollte eine Gemeinde die Fristenverlängerung nicht beschließen, wird ihr gesamtes Gebiet in eine Grünzone umgewandelt!